Presse / Dialog mit der Praxis
REVISIONSAUFSICHTSGESETZ
Einleitung
Seit dem 1. September 2007 ist das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) in Kraft gesetzt. Mit demselben Datum hat die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ihre Arbeit aufgenommen.
Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. Das Revisionsaufsichtsgesetz dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
Neu werden drei Kategorien von Revisionsgesellschaften unterschieden:
1. Revisor / Revisorin
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Eingeschränkten Revision zu erbringen.
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Eingeschränkten Revision zu erbringen.
2. Revisionsexperte / Revisionsexpertin
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Ordentlichen Revision zu erbringen sowie Revisionsdienstleistungen gemäss den Aufgaben eines besonders befähigten Revisors.
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Ordentlichen Revision zu erbringen sowie Revisionsdienstleistungen gemäss den Aufgaben eines besonders befähigten Revisors.
3. Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Ordentlichen Revision für Publikumsgesellschaften zu erbringen.
Ist zugelassen Revisionsdienstleistungen nach dem Standard der Ordentlichen Revision für Publikumsgesellschaften zu erbringen.
Die Revisionsaufsichtsbehörde führt auf Ihrer Webseite ein öffentlich einsehbares Register über die zugelassenen Revisionsunternehmen und die Art der erteilten Zulassung.
Die GfU-Revisionen GmbH wurde durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde am 29. Januar 2008 als Revisionsexpertin zugelassen sowie ins Revisorenregister mit der Zulassungsnummer 503279 eingetragen. Unsere Gesellschaft war bis Mitte 2020 berechtigt, sowohl eingeschränkte Revisionen als auch ordentliche Revisionen durchzuführen, sowie sämtliche Prüfungsdienstleistungen anzubieten, die die besondere Befähigung gemäss der entsprechenden Verordnung voraussetzen.
Aufgrund der staatlich verschärften Vorschriften und Auflagen und damit verbundnen Kosten für unsere Kunden, haben wir uns entschlossen, die Zulassung als Revisionsexpertin nicht zu erneuern.
Wir sind jedoch nach wie vor in der Lage, Wirtschaftsprüfungen im Rahmen einer Review durchzuführen.
NEUES REVISIONSRECHT
Ab dem 1. Januar 2008 tritt ein neues Revisionsrecht in Kraft. Dabei wird die Revisionspflicht der Unternehmen neu geregelt. Neu entscheiden Grösse und Bedeutung eines Unternehmens und nicht mehr die Rechtsform über die Pflicht eine Revisionsstelle zu wählen.
Grundsätzlich revisionspflichtig sind neu die folgenden Unternehmen:
- Aktiengesellschaften
- GmbH
- Genossenschaften
- Kommanditaktiengesellschaften
- Vereine
- Stiftungen
Folgende Revisionsarten werden unterschieden:
A) Ordentliche Revision
- Publikumsgesellschaften
- Wirtschaftliche bedeutende Unternehmen
Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sind Unternehmen, die während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahre jeweils zwei von drei der nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme > CHF 10 Mio
- Umsatz > CHF 20 Mio
- Mitarbeitende > 50 Vollzeitstellen
- Sämtliche Unternehmensgruppen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind(Art. 663e OR)
Anforderungen an die Revisionsstelle:
Von der Aufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassene natürliche Personen oder Revisionsunternehmen.
B) Eingeschränkte Revision
B) Eingeschränkte Revision
Die eingeschränkte Revision beinhaltet im Wesentlichen den bislang bei KMU üblichen Prüfungsumfang.
Die Vorschriften über die Unabhängigkeit werden weniger restriktiv ausgelegt als bei der Ordentlichen Revision. Zusätzliche Beratungstätigkeit und eine beschränkte Mitwirkung bei der Buchführung beim geprüften Unternehmen werden vom Gesetz zugelassen.
Anforderungen an die Revisionsstelle:Von der Aufsichtsbehörde als Revisor oder Revisionsexperte zugelassene natürliche Personen oder Revisionsunternehmen.
Neu besteht die Möglichkeit auf eine Eingeschränkte Revision, unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, zu verzichten (Opting Out):
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Eingeschränkte Revision
- Beschäftigung von weniger als zehn Vollzeitangestellten
- Sämtliche Aktionäre / Aktionärinnen bzw. Gesellschafter / Gesellschafterinnen verzichten auf eine Revision
Vorteil:
- Kein Aufwand für die Revision
Nachteil:
- Weniger Glaubwürdigkeit gegenüber Aktionären, Kreditgebern, Steuerbehörden und Sozialversicherungen
- Weniger Sicherheit bezüglich Qualität von Buchführung und Abschlüssen
- Keine kritische Hinterfragung der ausgewiesenen Ergebnisse
- Verbesserungspotentiale und Steueroptimierungen werden nicht erkannt
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit sich freiwillig der Ordentlichen Revision (Opting Up) zu unterstellen.
Vorteil:
- Objektiv, vertrauenswürdige Buchführung und Jahresabschlüsse
- Wirtschaftliche Vorteile bei Kreditaufnahme, Nachfolgeregelung und Verkauf
- Hohe Glaubwürdigkeit gegenüber Kreditgebern und Steuerbehörden
Eingeschränkte, Ordentliche oder gar keine Revision?
Zur Unterstützung bei der Entscheidfindung in dieser Frage stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.